§ 9 StromStG: Eine Befreiung der Stromsteuer besteht u.a. für Strom aus Notstromanlagen, Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird oder Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt und vom Anlagenbetreiber im räumlichen Zusammenhang verbraucht wird.
§ 9a StromStG: Für bestimmte Prozesse und Verfahren können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einen Erlass bzw. eine vollständige Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer beantragen.
§ 9b StromStG: Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft können eine Steuerentlastung beantragen.
§ 51 EnergieStG: Unternehmen des Produzierenden Gewerbes könne eine vollständige Energiesteuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren beantragen.
§ 53a EnergieStG: Bei hocheffizienten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent kann für die eingesetzten Energieerzeugnisse eine vollständige Energiesteuerentlastung beantragt werden.
§ 54 EnergieStG: Für Energieerzeugnisse, welche zur Wärmeerzeugung für betriebliche Zwecke eingesetzt wurden, können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft eine Steuerentlastung beantragen.
§ 10 StromStG und § 55 EnergieStG: Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können zusätzlich von der Möglichkeit des Spitzenausgleichs profitieren. Voraussetzung hierfür ist ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001, ein Umweltmanagementsystem nach EMAS oder, für kleine und mittlere Unternehmen, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV).
Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen. Die Energieversorger reichen die Konzessionsabgabe an den Endkunden weiter.
Liegt Ihr individueller Strompreis unter dem Grenzpreis, ist eine Befreiung von der Konzessionsabgabepflicht möglich.
§§ 63 ff EEG 2017: Stromkostenintensive Unternehmen können von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren. Dabei wird antragsberechtigten Unternehmen die EEG-Umlage für Strommengen über 1 GWh p.a. begrenzt. Eine kostenloses Vorabberatung zur Antragstellung erhalten Sie bei der envistra.
Die materielle Ausschlussfrist für den Antrag ist jeweils der 30.06. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr.
Die Begrenzung der KWKG-Umlage für Strommengen über 1 GWh p.a. erhalten nur noch stromkostenintensive Unternehmen, welche einen EEG-Begrenzungsbescheid besitzen.
Für Unternehmen, die 2016 eine Reduzierung der KWKG-Umlage für Strommengen über 1 GWh in Anspruch nehmen konnten und keinen EEG-Begrenzungsbescheid besitzen, wurde für die Jahre 2017 und 2018 eine Übergangslösung geschaffen. Ab 2019 wird jedoch die volle KWKG-Umlage für alle Strommengen fällig.
Letztverbraucher des Produzierenden Gewerbes, dessen Verhältnis der Stromkosten zum Umsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem Begrenzungsjahr 4 Prozent überschritten hat, können bei ihrem Netzbetreiber eine Zuordnung zur LV-Gruppe C anzeigen. Solche Letztverbraucher zahlen abnahmestellenbezogen für den fremdbezogenen Stromverbrauch über die 1. GWh hinaus für die § 19 StromNEV-Umlage sowie die Offshore-Umlage nach § 17f EnWG den Preis der Letztverbrauchergruppe C.
§19 Abs. 1 StromNEV: Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Unternehmen in Abweichung von § 16 einen Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt.
§19 Abs. 2 StromNEV: Ein individuelles Netzentgelt ist Unternehmen anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt.
§19 Abs. 3 StromNEV: Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen.